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Lohnabrechnung in Frankreich: Wichtige Regeln für Arbeitgeber

Lohnabrechnung in Frankreich: Wichtige Regeln für Arbeitgeber

Nicht nur in Frankreich ist es üblich, dass ein Arbeitgeber seine Angestellten für die Arbeit, die sie liefern, bezahlt. Ein einfaches Prinzip, allerdings gibt es bei der französischen Gehaltsabrechnung seitens der Arbeitgeber eine Reihe von Regeln zu beachten, die hier kurz vorgestellt werden.

 



Wie sich das Bruttogehalt in Frankreich zusammensetzt

1. Wie sich das Bruttogehalt in Frankreich zusammensetzt

Das erste, was auf jeder Lohnabrechnung in Frankreich stehen muss, ist das Bruttogehalt, welches sich aus mehreren Elementen zusammen:

  • Grundgehalt, das den konstanten Anteil des Gehalts darstellt und das dem Angestellten laut Vertrag ausgezahlt werden muss

  • Pflichtprämien (vorgesehen laut Vertrag oder Tarifvertrag) oder den optionalen Prämien (vom Arbeitgeber bezahlt, ohne jede Verpflichtung unabhängig von ihrem Grund, wie Dienstalter, Fleiß, …)

  • Provisionen, bei denen die Höhe allgemein von den erreichten Erfolgen abhängt und die einen wichtigen Part der Bezahlung für manche Angestellten darstellen, besonders von jenen im kaufmännischen Bereich

  • Auszahlung der Überstunden

Daneben sollte man nicht vergessen, Sachleistungen (frais bureautiques, avantages en nature) miteinzubeziehen, deren Wert geschätzt wird und anschließend auch ins Bruttogehalt mit einfließt. Dabei kann es sich beispielsweise um folgende Leistungen handeln:

  • Verköstigung
  • Bereitstellen von Wohnraum
  • Dienstwagen
  • Computer

Gut zu wissen: Erstattungen von beruflichen Auslagen sind nicht Bestandteil des Bruttogehalts. Bei der Gehaltsabrechnung müssen zudem verschiedene Ereignisse während des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden, wie etwa Urlaub, Mutterschutz, Krankheitsausfälle, Arbeitsunfälle oder Vertragsbeendigungen.



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2. Aufbau und Berechnung von Sozialabgaben in Frankreich

Ist das Bruttogehalt einmal festgelegt, kann anhand dessen die Höhe der Sozialbeiträge berechnet werden. Dabei unterscheidet man zwischen zwei Typen:

  • Arbeitnehmerbeiträge aus dem Bruttolohn
  • Arbeitgeberabgaben

Es gibt fast ein Dutzend Beiträge insbesondere zur Finanzierung der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, Wohngeld, Zusatzrenten und auch die Lohnausfallkasse. Manche werden anhand des Gesamtbruttogehalts berechnet, andere anhand eines bestimmten Teils.

Die geltenden Steuersätze in Frankreich sind teilweise gesetzlich festgelegt und damit konstant, teilweise jedoch variabel und abhängig von bestimmten Faktoren. In jedem Fall unterliegen sie regelmäßigen Anpassungen und können sich entsprechend ändern.



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3. Wichtige Regeln bei der französischen Gehaltsabrechnung

Wenn das französische Arbeitsgesetzbuch keine bestimmte Form der Gehaltsabrechnung vorgibt, erfordert es von der jeweiligen Einrichtung, genaue Regeln zu beachten. Die Gehaltsabrechnung sollte auf jeden Fall Angaben zum Angestellten, zum Gehalt und zu Sozialabgaben enthalten.

📌 Wichtig: Erwähnungen zum Streikrecht oder Tätigkeiten im Betriebsrat bzw. bei einer Gewerkschaft sind nicht erlaubt. Art und Bezahlung solcher Tätigkeiten dürfen nicht in der Abrechnung auftauchen, außer in kodierter Form, die der Angestellte entschlüsseln kann.

Aushändigung, Aufbewahrung und Pflichtangaben in der Gehaltsabrechnung

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Angestellten eine Gehaltsabrechnung (in Papier- oder in elektronischer Form) auszustellen und zwar jeweils im Moment der Gehaltszahlung.

Wenn das Arbeitsgesetzbuch den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Abrechnungen in doppelter Ausführung für 5 Jahre aufzubewahren, bleiben die Zettel meist mindestens 10 Jahre beim Unternehmen. So sollen die Firmen in die Lage versetzt werden, auf mögliche Nachforderungen, etwa in Sachen Zusatzrente, auch später noch reagieren zu können.

Die Abrechnungen können dabei sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Pflichtangaben auf der französischen Abrechnung sind:

  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Angaben zur Stelle, an die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, einschließlich der entsprechenden Beitragsnummer
  • APE- oder NAF-Code und, so Platz ist, der Titel des in der Branche gültigen Tarifvertrags
  • Name, Stellenbezeichnung und hierarchische Position des Arbeitnehmers gemäß der geltenden Klassifizierung
  • Zeitraum und Arbeitsstunden zur Gehaltsberechnung, einschließlich ggf. gesondert vergüteter Stunden (z. B. Überstunden) mit Angabe der jeweiligen Vergütung
  • Art und Umfang etwaiger Pauschalen bei Wochen-, Monats- oder Jahresvereinbarungen (in Stunden oder Tagen)
  • Angaben zur Gehaltsberechnungsgrundlage, wenn diese nicht auf der Arbeitszeit basiert (z. B. bei freien Mitarbeitern oder Handelsreisenden)
  • Art und Umfang von Sonder- oder Bonuszahlungen (z. B. Dienstalterszulagen)
  • Bruttogehalt
  • Art und Höhe von Zuschlägen und Abzügen auf das Bruttogehalt (z. B. Arbeitnehmerbeiträge).
  • Art und Höhe von Lohnzuschlägen, die keine Beiträge sind (z. B. Spesen)
  • Nettogehalt
  • Datum der Nettogehaltszahlung
  • Genommene Urlaubstage mit Beginn sowie Höhe der entsprechenden Vergütung
  • Höhe der übernommenen Transport- oder Fahrtkosten
  • Empfehlung zur unbefristeten Aufbewahrung der Abrechnung

Vorsicht: Bei Verstößen gegen die Lohnabrechnungspflichten in Frankreich drohen Geldbußen von 450 € (natürliche Personen) bzw. 2.250 € (juristische Personen). Bei vorsätzlicher Nichtaushändigung der Abrechnung oder falschen Angaben kann zudem Schwarzarbeit vorliegen, mit Strafen bis zu 3 Jahren Haft sowie Geldstrafen von 45.000 € (natürliche Personen) bzw. 225.000 € (juristische Personen).

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Jérôme

Jérôme Lecot