Gehalts- und Lohnabrechnung für Mitarbeiter in Frankreich: Sozialbeiträge und Regeln
Nicht nur in Frankreich ist es üblich, dass ein Arbeitgeber seine Angestellten für die Arbeit, die sie liefern, bezahlt. Ein einfaches Prinzip, allerdings gibt es bei der französischen Gehaltsabrechnung seitens der Arbeitgeber eine Reihe von Regeln zu beachten, die hier kurz vorgestellt werden.
2. Sozialbeiträge in Frankreich
3. Regeln, die bei einer französischen Gehaltsabrechnung beachtet werden müssen
4. Aushändigung und Aufbewahrung der Gehaltsabrechnung
5. Pflichtangaben in der Lohnabrechnung in Frankreich
Das erste, was auf jeder Lohnabrechnung in Frankreich stehen muss, ist das Bruttogehalt, welches sich aus mehreren Elementen zusammen:
Grundgehalt, das den konstanten Anteil des Gehalts darstellt und das dem Angestellten laut Vertrag ausgezahlt werden muss
Pflichtprämien (vorgesehen laut Vertrag oder Tarifvertrag) oder den optionalen Prämien (vom Arbeitgeber bezahlt, ohne jede Verpflichtung unabhängig von ihrem Grund, wie Dienstalter, Fleiß, …)
Provisionen, bei denen die Höhe allgemein von den erreichten Erfolgen abhängt und die einen wichtigen Part der Bezahlung für manche Angestellten darstellen, besonders von jenen im kaufmännischen Bereich
Auszahlung der Überstunden
Daneben sollte man nicht vergessen, Sachleistungen (frais bureautiques, avantages en nature) miteinzubeziehen, deren Wert geschätzt wird und anschließend auch ins Bruttogehalt mit einfließt. Dabei kann es sich beispielsweise um folgende Dinge handeln:
- Verköstigung
- Bereitstellen von Wohnraum
- Dienstwagen
- Computer
Im Gegenzug sind aber Erstattungen für Geschäftsausgaben des Angestellten nicht im Bruttogehalt enthalten.
Schließlich müssen bei der Gehaltsabrechnung eines Mitarbeiters verschiedene Ereignisse, die während der Arbeitsbeziehung auftreten können, miteinbezogen werden. Dabei kann es sich um bezahlten Urlaub, Mutterschutz, Abwesenheit wegen Krankheit, Arbeitsunfälle oder Vertragsbruch handeln.
Ist das Bruttogehalt einmal festgelegt, kann anhand dessen die Höhe der Sozialbeiträge berechnet werden.
Dabei unterscheidet man zwei Typen:
- Arbeitnehmerbeiträge aus dem Bruttolohn
- Beiträge seitens des Arbeitgebers
Es gibt fast ein Dutzend Beiträge insbesondere zur Finanzierung der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, Wohngeld, Zusatzrenten und auch die Lohnausfallkasse. Manche werden anhand des Gesamtbruttogehalts berechnet, andere anhand eines bestimmten Teils.
Bezüglich der geltenden Steuersätze sind sie manchmal festgelegt, manchmal variabel und in allen Fällen regelmäßigen Änderungen unterworfen.
Wenn das französische Arbeitsgesetzbuch nicht eine bestimmte Form der Gehaltsabrechnung vorgibt, erfordert es von der jeweiligen Einrichtung, genaue Regeln zu beachten.
Die Gehaltsabrechnung sollte auf jeden Fall Angaben zur Person des Angestellten enthalten. Es sollte möglich sein, den Angestellten zu identifizieren, Angaben zum Gehalt und zu Sozialabgaben sollten ebenfalls enthalten sein. Tabu sind Erwähnungen zum Streikrecht oder Tätigkeiten im Betriebsrat bzw. bei einer Gewerkschaft. Art und Bezahlung solcher Tätigkeiten dürfen nicht in der Abrechnung auftauchen, außer in kodierter Form, die der Angestellte entschlüsseln kann.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Angestellten eine Gehaltsabrechnung (fiche de paie) auszustellen und zwar jeweils im Moment der Gehaltszahlung. In der Regel handelt es sich dabei um ein Stück Papier, es ist aber auch möglich, dass die Abrechnung in elektronischer Form zugestellt wird. Dazu muss aber eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer vorliegen, in der die Zuverlässigkeit der Angaben garantiert wird.
Wenn das Arbeitsgesetzbuch den Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Abrechnungen in doppelter Ausführung für 5 Jahre aufzubewahren, bleiben die Zettel meist mindestens 10 Jahre beim Unternehmen. So sollen die Firmen in die Lage versetzt werden, auf mögliche Nachforderungen, etwa in Sachen Zusatzrente, auch später noch reagieren zu können.
Die Abrechnungen können dabei sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Pflichtangaben auf der französischen Abrechnung sind:
Name und Anschrift des Arbeitnehmers
Angaben zur Organisation, an die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, einschließlich der Nummer, unter der diese Beiträge abgeführt werden
Der APE- oder NAF-Code und, so Platz ist, der Titel des in der Branche gültigen Tarifvertrags.
Name des Arbeitnehmers, seine Stellenbezeichnung und die Position, die er in der Unternehmenshierarchie einnimmt, gemäß der herkömmlichen Klassifizierung.
Zeitraum und Anzahl der Arbeitsstunden nach denen sich das Gehalt richtet, wobei wenn nötig die normal bezahlten Stunden und mit Sondervergütung versehene Stunden, etwa Überstunden, unterschieden werden müssen. Bei Sondervergütung muss deren Höhe angegeben werden.
Gegebenenfalls Art und Umfang von Pauschalen, wenn für den Arbeitnehmer eine Vereinbarung über Wochen - oder Monatspauschalen besteht, in Stunden oder jährlich in Stunden oder in Tagen.
Angaben zur Berechnungsgrundlage des Gehalts, sofern die Basis nicht die Dauer der Arbeit ist (etwa bei Freien Mitarbeiter oder Handelsreisenden).
Art und Umfang von Sonder- oder Bonuszahlungen wie etwa die Dienstalterzulage
Bruttogehalt
Art und Höhe von Zuschlägen und Abzügen in Bezug auf den Bruttolohn (Arbeitnehmerbeiträge...)
Art und Höhe von Lohnzuschlägen, die keine Beiträge sind (zum Beispiel Spesen).
Höhe des Nettogehalts
Datum der Nettogehaltszahlung
Die genommenen Urlaubstage, mit Datum des Urlaubsbeginns und die Höhe der entsprechenden Ausgleichszahlung.
Höhe der übernommenen Transport- oder Fahrtkosten
Empfehlung des Arbeitgebers an den Angestellten, die Abrechnung unbefristet aufzubewahren.
Vorsicht: Arbeitgeber, die diese Regeln bei der Lohnabrechnung in Frankreich nicht einhalten, können mit einer Geldbuße von 450 Euro bestraft werden, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, und mit 2250 Euro, wenn es sich um eine juristische Person handelt. Wer außerdem dem Arbeitnehmer absichtlich keine Abrechnung aushändigt oder eine niedrigere Stundenzahl als die tatsächlich gearbeitete angibt, macht sich der Schwarzarbeit schuldig und riskiert bis zu 3 Jahre Gefängnis und eine Geldstrafe von 45.000 Euro für natürliche Personen und 22.5000 Euro für juristische Personen.
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