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Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich: die Regelungen

Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich: die Regelungen

Sie möchten als deutsches Unternehmen ihre Arbeitnehmer ins Ausland entsenden? Dann sollten Sie sich über die arbeitsrechtlichen Grundsätze und Regelungen bezüglich Anmeldung, Sozialversicherung und Schutzmaßnahmen für diese Arbeitnehmer informieren. Wir haben das Wesentliche für Sie zusammengefasst.



Was ist eigentlich eine Entsendung

1. Was ist eigentlich eine Entsendung?

Bei einer Entsendung nach Frankreich senden Sie, als ein im Ausland niedergelassener Arbeitgeber, der für gewöhnlich seine wesentliche Tätigkeit außerhalb Frankreichs erbringt, einen Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit für eine bestimmte Aufgabe nach Frankreich.

Allerdings stellt nicht jede Tätigkeit eines Arbeitnehmers in Frankreich eine Entsendung dar. Damit von einer Entsendung im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das entsendende Unternehmen muss außerhalb Frankreichs (z.B.: in Deutschland) ansässig sein und in diesem Staat auch dauerhaft eine wesentliche und stabile Aktivität betreiben (durch diese Voraussetzung sollen "Briefkastenfirmen", die außerhalb Frankreichs lediglich ein Verwaltungsbüro ohne jedwede gewerbliche oder vertriebliche Aktivität unterhalten, von den begünstigenden Entsendungsvorschriften ausgenommen werden).

  • Die entsandten Arbeitnehmer müssen bereits vor der Entsendung bei dem entsendenden Unternehmen angestellt gewesen sein, d.h. es darf sich nicht um eine zielgerichtete "Neu-Einstellung zur Entsendung ins Ausland" handeln.

  • Ihr in Deutschland niedergelassenes Unternehmen erbringt Leistungen für eine eigene Tochtergesellschaft oder eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe. Auch möglich für ein französisches Unternehmen im Rahmen eines Vertrages zwischen Ihrem Unternehmen und dem französischen Unternehmen (z. B. Dienstvertrag, Werkvertrag).

Mögliche Ausgangspunkte sind auch:

  • Erfüllung von Aufgaben "auf eigene Rechnung", bei denen kein Kundenauftrag erfüllt wird (Beispiele: firmeninternes Meeting in Frankreich, Teilnahme an einer internen Fortbildung in Frankreich).

  • Arbeitnehmerüberlassung zugunsten eines Unternehmens in Frankreich durch Ihre außerhalb Frankreichs ansässige und behördlich zugelassene Zeitarbeitsfirma.

Das französische Gesetz legt keine Höchstdauer für eine Entsendung fest. Um jedoch weiterhin Sozialversicherungsbeiträge im Herkunftsland des Arbeitnehmers zahlen zu können, ist die Dauer einer Entsendung innerhalb der Europäischen Union auf 24 Monate begrenzt.


2. Anmeldung der entsandten Arbeitnehmer bei der Arbeitsinspektion

Liegt eine Entsendung im rechtlichen Sinne vor, so muss das Entsendeunternehmen eine Entsendemeldung an die zuständige Arbeitsinspektion übermitteln, bevor der entsandte Mitarbeiter seine Tätigkeit in Frankreich aufnimmt. Die Entsendemeldung erfolgt zentral über das Portal SIPSI der französischen Arbeitsverwaltung. Die Sprache des Portals kann am oberen rechten Rand der Homepage auch auf Deutsch eingestellt werden.

Im Rahmen der Entsendemeldung müssen dabei die folgenden Angaben gemacht werden:

  • Name, Firmenangaben und Rechtsform des Entsendeunternehmens sowie Angaben aus dem deutschen Handelsregister

  • Benennung eines Vertreters in Frankreich (Selbständige und Geschäftsführer sind davon ausgenommen)

  • Angaben zu Zeit und Ort der Leistung und zu ihrer voraussichtlichen Dauer, Name und Staatsangehörigkeit des entsandten Arbeitnehmers sowie zu seiner Entlohnung und der Arbeitszeit während der Entsendung.

In Anlehnung an Art. D 341-5-7, Code du travail müssen Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Frankreich zur Ausführung von Dienstleistungen entsenden, diese bei der zuständigen örtlichen Arbeitsinspektion (Inspection du travail) melden. Die Anmeldung muss obligatorisch vor der Aufnahme der Arbeiten erfolgen. Nicht meldepflichtig sind lediglich Arbeitnehmer, die in Frankreich eine Demontage für eigene Zwecke durchführen.

Eine vollständige Liste der Ausnahmen von den Meldevorschriften findet sich in der Verordnung vom 4. Juni 2019. Bei Entsendungen im Baugewerbe (Hoch-/Tiefbau, Ausbau, Innenausbau) muss zusätzlich die Berufsidentifikationskarte Carte d'identification professionnelle BTP beantragt und mitgeführt werden. Der Antrag kann online über das Portal der Union de caisses de France gestellt werden.



Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Regeln

3. Sozialversicherung und arbeitsrechtliche Regeln

Folgende Dokumente muss der benannte Vertreter vor Ort während der Entsendung mitführen und den französischen Behörden auf Verlangen aushändigen:

  • A1 Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers

  • Arbeitsvertrag des entsandten Mitarbeiters

  • Gehaltsabrechnungen oder andere Lohnnachweise

  • Stundenzettel der Mitarbeiter für jeden Arbeitstag in Frankreich

  • Gesundheitszeugnis, d.h. ein Beleg, dass der entsandte Arbeitnehmer regelmäßig an medizinischen Kontrolluntersuchungen teilgenommen hat, die der gängigen französischen Praxis entsprechen (ggf. amtsärztliches Zeugnis o.ä.)

Nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer unterliegen der Sozialversicherungspflicht in Deutschland, wenn die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert. In Einzelfällen kann eine Ausnahmevereinbarung für eine weitere Verlängerung beantragt werden.

Außerdem wird für entsandte Mitarbeiter eine A1-Bescheinigung benötigt. Sie gilt als Nachweis dafür, dass für den Arbeitnehmer weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht zutrifft, dass also in Frankreich keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Die A1-Bescheinigung muss beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger für Ihren Arbeitnehmer online beantragt werden. Weitere Informationen zum Arbeiten in Frankreich und zur Beantragung der A1 Bescheinigung finden Sie in der Broschüre Arbeit in Frankreich – Informationen zur Sozialversicherung der DVKA.

Bei kurzen und vorübergehenden Auslandseinsätzen kommt grundsätzlich weiterhin deutsches Arbeitsrecht zur Anwendung. Grund hierfür ist, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers in Deutschland bei dem entsendenden Unternehmen verbleibt. Bei einem dauerhaften bzw. längerfristigen Einsatz kommt hingegen französisches Arbeitsrecht zur Anwendung. Die auch bei kurzen Auslandseinsätzen zwingend einzuhaltenden Schutzvorschriften erstrecken sich auf folgende Bereiche:

  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten

  • Bezahlter Mindestjahresurlaub

  • Mindestlohnsätze einschließlich der Überstundensätze; dies gilt nicht für die zusätzlichen betrieblichen

  • Altersversorgungssysteme

  • Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen

  • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz

  • Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen

  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Antidiskriminierungsbestimmungen

Bei einer Entsendung nach Frankreich sind sämtliche französische Arbeitszeitvorschriften sowie der Urlaubsanspruch zu beachten: Dazu zählen insbesondere folgende Regeln:

Gesetzliche 35-Stunden-Woche: Es können jedoch attraktive tarifvertragliche Möglichkeiten einer Abweichung von der 35-Stunden-Woche bestehen. Das sollte im Einzelfall anhand des konkret anwendbaren Tarifvertrages geprüft werden. In Frankreich gilt per Gesetz die 35-Stunden-Woche. Jede in einer Kalenderwoche darüber hinaus gearbeitete Stunde ist eine Überstunde. Die Bedeutung des Überstundenkontingents ist wie folgt: Es bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer darüber hinaus keine Überstunden verrichten darf. Die Bedeutung ist vielmehr, dass dem Arbeitnehmer beim Überschreiten des Überstundenkontingents zusätzliche Freizeitansprüche zustehen (contrepartie obligatoire en repos).

Maximale Arbeitszeiten: Maximal 10 Stunden pro Tag (Ausnahmen möglich: Genehmigung durch Arbeitsinspektor oder Tarifvertrag) / Maximal 48 Stunden pro Woche (Ausnahme möglich: Genehmigung durch Arbeitsinspektor) / Durchschnittlich maximal 44 Stunden pro Woche (bezogen auf 12 zusammenhängende Wochen) (Ausnahmegenehmigung durch den staatlichen Arbeitsinspektor möglich)

Zahlung zwingender Überstundenzuschläge: Der Überstundenzuschlag in Frankreich beträgt, sofern ein anzuwendender Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, gesetzlich wie folgt: 25 % für die ersten 8 Überstunden in einer Kalenderwoche (= 36. bis inklusive 43. Arbeitsstunde pro Kalenderwoche) / 50 % für jede über die 43. Arbeitsstunde pro Kalenderwoche hinaus verrichtete Stunde / Der Überstundenzuschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in Form entsprechender Freizeit gewährt werden.

Mindestruhezeiten: Jeder Arbeitnehmer hat ferner Anspruch auf eine tägliche Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen von 11 aufeinanderfolgenden Stunden. Ferner steht ihm eine wöchentliche Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu (in der Regel sonntags).

Regeln für die Nachtarbeit und andere besondere Situationen: Bei Nachtarbeit (sofern ein anwendbarer Tarifvertrag nichts anderes bestimmt: 21 Uhr – 6 Uhr) sind in Frankreich dem Arbeitnehmer darüber hinaus zusätzliche Ausgleichsleistungen zu gewähren.


4. Der französische Mindestlohn (SMIC)

In Frankreich gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn. Der französische Mindestlohn (SMIC, salaire minimum de croissance) beträgt seit dem 1. Januar 2024 11,65 Euro pro Stunde bzw. monatlich 1 766,92 Euro (in Brutto), was einem Netto von 1 398,70 € entspricht.

Jugendliche unter 18 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 90 % des SMIC, Jugendliche unter 17 Jahren mit weniger als sechs Monaten Berufserfahrung erhalten 80 % des SMIC. Gewisse Ausnahmen bestehen auch für Behinderte und Kriegsverletzte.

Im Zweifelsfall sollten aktuelle Informationen über das anzuwendende SMIC-Niveau über den Geschäftspartner vor Ort in Erfahrung gebracht werden. Informationen zu den Mindestlöhnen der EU Mitgliedstaaten sind auch im Internet zugänglich unter:

  • fedEE (Pfad: featured pages > minimum wage rates)

  • eurostat (Eingabe Suchmaske: Mindestlöhne)



Die gesetzlichen Feiertage in Frankreich

5. Die gesetzlichen Feiertage in Frankreich

Die gesetzlichen Feiertage in Frankreich sind bei der Durchführung von Arbeiten zu respektieren. Die französischen und deutschen Feiertage stimmen nicht alle überein. Gesetzliche Feiertage in Frankreich sind:

  • 1. Januar (Neujahr)
  • Ostermontag
  • 1. Mai (Tag der Arbeit)
  • 8. Mai (Siegestag)
  • Christi Himmelfahrt
  • 14. Juli (Nationalfeiertag)
  • 15. August (Mariä Himmelfahrt)
  • 1. November (Allerheiligen)
  • 11. November (Waffenstillstandstag)
  • 25. Dezember (Weihnachten)

Im Elsass und in Lothringen sind der Karfreitag und der 26. Dezember auch Feiertage.

Detaillierte Informationen zum französischen Arbeitsrecht sind in französischer Sprache unter vosdroits.service-public.fr zusammengefasst. Zudem informiert das Ministère du travail, de la santé et des solidarités über das französische Arbeitsrecht.

Mehr dazu:

 
Jérôme

Jérôme Lecot