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Arbeit im Home Office: Frankreich und Deutschland im Vergleich

Arbeit im Home Office: Frankreich und Deutschland im Vergleich

Für viele Angestellte verlegte sich der Arbeitsplatz aufgrund der sanitären Krise vom Open Space ins heimische Büro. Vorteile beim Arbeiten im Home Office sind unter anderem der Wegfall von Anfahrtszeiten, die Nähe zur Familie sowie die Freiheit, den Arbeitsort auch außerhalb des häuslichen Schreibtischs zu verlegen. Sowohl in Frankreich als auch in Deutschland wurden Anpassungen und Änderungen bezüglich der Arbeit auf Distanz vorgenommen. Welche diese sind und was es rechtlich zu beachten gibt, haben wir für Sie einmal genau unter die Lupe genommen.



Télétravail in Frankreich

1. Télétravail in Frankreich

Die Französische Regierung sieht die Arbeit im Home Office als Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Sektoren des Landes, weshalb es zur Verabschiedung eines Gesetzes kam, so dass die Einführung der Telearbeit vereinfachen soll.

So müssen beispielsweise französische Arbeitsverträge nicht länger speziell auf das Arbeiten im Home Office angepasst werden. Außerdem können Arbeitnehmer den Wunsch auf das Arbeiten von Zuhause aus bei dem jeweiligen Vorgesetzten äußern.


2. Home Office in Deutschland

Anders als in Frankreich gibt es in Deutschland noch keine gesetzliche Definition des Begriffs "Home Office". Ein im Home Office arbeitender Angestellter definiert sich durch die gelegentliche oder ständige Verrichtung der Arbeit in seinen privaten Räumen.

Dennoch sollte diese Definition nicht mit dem Begriff der "Heimarbeiter" verwechselt werden. Hierbei handelt es sich um ausschließlich Selbständige, die in keinem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitnehmer stehen. In Deutschland ist es, trotz Pandemie, Arbeitnehmern noch nicht möglich, einen Antrag auf das Arbeiten im Home Office zu stellen. Einzig und allein der Arbeitgeber legt den Arbeitsort fest.



Welchen Bedingungen unterliegt die Arbeit im Home Office in Frankreich

3. Welchen Bedingungen unterliegt die Arbeit im Home Office in Frankreich?

Dem neuen Gesetz in Frankreich zufolge, muss der Arbeitsvertrag nicht mehr angepasst werden, und Angestellte haben Anspruch auf die gleichen Rechte, wie die Mitarbeitenden in den Räumlichkeiten des Unternehmens (Art. L. 1222-9 des Arbeitsgesetzes).

Französische Angestellte im Home Office haben außerdem das Recht außerhalb der privaten Räumlichkeiten zu arbeiten und sind somit relativ frei in der Wahl des Arbeitsplatzes. Bestehen weder Internetverbindung noch Computer im eigenen Haushalt, kann der Arbeitgeber um deren Anschaffung gebeten werden. Dennoch ist dieser, dem Gesetz nach, der Beschaffung nicht verpflichtet.


4. Was gibt es für französische Arbeitgeber zu beachten?

Kommt es zu einer Anfrage auf Telearbeit seitens des Arbeitnehmers, kann diese sowohl per E-Mail als auch mündlich kommuniziert werden. Als Arbeitgeber kann die Zu- oder Absage auf beiden Wegen vollzogen werden, jedoch ist es wichtig, vorher eine Vereinbarung über den Kommunikationsweg mit dem jeweiligen Antragsteller zu veranlassen. Lehnt der Arbeitgeber die Anfrage ab, muss diese sachlich begründet werden.

Außerdem dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten nicht zur Arbeit im Home Office zwingen, sondern diese lediglich vorschlagen. Bei Verweigerung der Arbeit von zu Hause aus, gibt es keinerlei Konsequenzen für den Arbeitnehmer. Anders als in Deutschland, ist ihm die Wahl freigestellt.

Des Weiteren ist man als Arbeitgeber gesetzlich nicht dazu verpflichtet bestimmte Rahmenbedingen für die Arbeit im Home Office zu schaffen, empfehlenswert ist es dennoch. Dies kann unter anderem in Form einer Charta geschehen. Hierbei gilt zu beachten, dass diese vom Arbeitgeber nach Anhörung des Sozial- und Wirtschaftsausschusses, sofern ein solcher besteht, erstellt wird.



Wie ist die Gesetzeslage in Deutschland

5. Wie ist die Gesetzeslage in Deutschland?

In Deutschland sind Arbeitgeber und Mitarbeiter dazu verpflichtet vertragliche Rahmenbedingungen für die Telearbeit festzulegen. Dabei handelt es sich um eine Ergänzung des bereits bestehenden Arbeitsvertrages.

In dieser wird die Verpflichtung zur Dokumentation von Arbeitszeiten festgehalten sowie eine Klausel, die besagt, dass Arbeitswerkzeuge nicht für den privaten Gebrauch verwendet werden dürfen.

Das Arbeiten im Home Office unterliegt der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV). Definiert werden hier nicht nur Arbeitszeiten und -bedingungen, sondern auch die Einrichtung des Arbeitsplatzes im Privatbereich. Demnach müssen alle technisch notwendigen Mittel vom Arbeitgeber gestellt und eingerichtet werden, so dass der Arbeitsplatz per Definiton des Arbeitgebers offiziell als "gerichtet" gilt.

Zu den Arbeitsschutzmaßnahmen zählen unter anderem, dass der Arbeitsplatz als gefahrenfrei sichergestellt wird. Außerdem müssen die Maßnahmen zur Datensicherung erhöht werden. Für die Sicherung der Daten muss ein externer Server im Betrieb bestehen.


6. Welcher Versicherungsschutz besteht im Home Office?

In Frankreich greift Artikel L. 1222-9 des Arbeitsgesetzes. Dieser sieht vor, dass ein Unfall, der sich an dem Ort ereignet, an dem die Telearbeit während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durchgeführt wird, als Arbeitsunfall angesehen wird.

In Deutschland wird die Sachlage etwas genauer definiert: Mitarbeiter sind gesetzlich unfallversichert, sowohl beim Verrichten der Arbeit im Betrieb als auch im Home Office. Dennoch greift dieser Schutz nur unter bestimmten Bedingungen bei der Arbeit von Zuhause aus. Auf dem Weg in das Badezimmer oder aber in die Küche besteht kein Versicherungsschutz. Bei einem Sturz von der Treppe jedoch schon, sollte sich das Büro beispielsweise im Keller befinden.



Sachlage bei Anstellung in Deutschland und Wohnort in Frankreich

7. Sachlage bei Anstellung in Deutschland und Wohnort in Frankreich

Der Sozialschutz für Grenzgänger, Selbstständige oder Angestellte im Home Office ist für alle gleich.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden in dem EU-Land bezahlt, in dem gearbeitet wird. Man kann sich jedoch auch im Wohnsitzland medizinisch behandeln lassen. Bei Verlust des Arbeitsplatzes sollten Arbeitslosenleistungen im Wohnsitzland beantragt werden.

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