Abfindung nach Kündigung in Frankreich: Anspruch & Berechnung
Ein unfreiwilliges Ende des Arbeitsvertrages kommt manchmal unverhofft, aber muss man dann einfach alles so akzeptieren, wie es kommt? Darüber sollte man sich dringend informieren, bevor man vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Wir verraten Ihnen was Ihnen aus juristischer Sicht bei einer Kündigung in Frankreich zusteht und geben Ihnen Tipps zum Verhandeln Ihrer Abfindung.
2. Schadensersatzzahlungen gegenüber Ihrem französischen Arbeitgeber
3. Eine Abfindung in Frankreich richtig verhandeln
4. Wenn keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber erzielt wurde
In Frankreich wird man ohne eine grobe Fahrlässigkeit oder gravierendes Fehlverhalten selten ohne Abfindung entlassen.
Der Arbeitgeber muss Ihnen eine gesetzliche Abfindung zahlen, wenn Sie mindestens ein Jahr im Unternehmen tätig waren. In der Regel muss es auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten geben.
Im Gegensatz zum deutschen Arbeitsrecht besteht der Anspruch, auch wenn der Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht.
Die Abfindung wird gemäß der Bestimmung von Artikel R.1234-2 des Arbeitsgesetzes berechnet, anhand des Tarifvertrags oder anhand dessen, was im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
Die Höhe der gesetzlichen Abfindung in Frankreich darf nicht weniger als ein Fünftel des Brutto-Monatsgehalts betragen, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann im Falle einer Schadensersatzforderung gemäß Artikel 1382 des Arbeitsgesetzes außerdem eine zusätzliche Zahlung ausgehandelt werden.
Der Arbeitnehmer kann auf diese Weise eine zusätzliche Abfindung in Höhe mehrerer Brutto-Monatsgehälter einfordern, wenn seiner Meinung nach die Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Er muss also mit dem Arbeitgeber verhandeln, der wahrscheinlich diese zusätzliche Abfindung eher akzeptiert, als dass es zu einem Prozess kommt.
Die Verhandlung kann der Arbeitnehmer entweder alleine führen, er hat aber auch die Möglichkeit einen Anwalt hinzuziehen. Dieser könnte den Arbeitsvertrag auf eventuelle Unregelmäßigkeiten hin prüfen, die bei den Verhandlungen helfen könnten.
Die Transaktion muss nach der Kündigung unterschrieben und datiert werden. Genauso kann sich der Arbeitnehmer zum Kündigungsgespräch von einem Personalvertreter, einem anderen Mitarbeiter oder von einer externen Person begleiten lassen.
Zwar werden bei einem solchen Gespräch nicht eventuelle Schäden oder Interessen verhandelt, ein Zeuge kann trotzdem das Kündigungsgespräch beobachten oder Äußerungen des Arbeitgebers protokollieren. Ein solcher Bericht kann später vielleicht von Nutzen sein.
Man kann ebenfalls darüber verhandeln, während der Kündigungszeit bezahlt zu werden, ohne ins Büro gehen zu müssen. Oder man kann über eine Weiterbildung verhandeln.
Letztendlich kommt der Arbeitgeber nicht darum herum, dem Arbeitnehmer das Recht auf Weiterbildung, Compte personnel de formation (CPF), einzuräumen. Diese Art der Weiterbildung kann maximal 120 Stunden umfassen. Damit kann man eine Vermittlung finanzieren, um den Weggang zu vereinfachen. Allerdings sollte man dieses Anliegen noch vor Ablauf der Kündigungszeit offiziell formulieren.
Gut zu wissen: in Frankreich ist die Zahlung einer Abfindung häufig steuerfrei. Auf die Ausgleichszahlung, die mit dem Arbeitgeber verhandelt worden ist, zusammen mit der gesetzlichen Abfindung, müssen derzeit keine Sozialbeiträge gezahlt werden, sofern die Zahlung 74.064 € nicht überschreitet. Diese Beträge sind nur sozialversicherungspflichtig, das entspricht etwa einem Abzug von 8 %.
Unterschreibt ein Arbeitnehmer eine Einigung zur Abfindung, verpflichtet er sich damit auch, seine Kündigung nicht gerichtlich anzufechten.
Verhandlungen sind immer vorzuziehen. Kommen sie aber nicht zustande, kann man immer noch vor das französische Arbeitsgericht ziehen. Auch wenn die Frist hierfür drei Monate beträgt, raten Juristen dennoch dazu, das Verfahren so schnell wie möglich einzuleiten.
Auch wenn dies manchmal lang erscheinen mag, wenn aber der Kündigungsgrund ungültig ist, sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen mit mehr als 11 Angestellten einem Arbeitnehmer, der mindestens zwei Jahre im Betrieb war, eine Abfindung in Höhe von mindestens sechs Brutto-Monatsgehältern zu zahlen.
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Olivier Geslin