Anzeige jetzt schalten Finde Deinen deutsch-französischen Traumjob

Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch in Frankreich: was tun?

Unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch in Frankreich: was tun?

Während eines Vorstellungsgesprächs kann es durchaus vorkommen, dass Bewerber persönliche oder gar unangebrachte Fragen unfreiwillig beantworten. Sei es das eigene Familienleben, der Wohnort oder das Sternzeichen. Diese Fragen erscheinen nicht nur eigenartig, sondern sind schlichtweg verboten. Der Kandidat profitiert in Einstellungsverfahren von einem gewissen Schutz, insbesondere in Bezug auf die eigene Privatsphäre, und dem Personalverantwortlichen unterliegt demnach keine vollständige Freiheit in den zu stellenden Fragen. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über 8 verbotene Fragen bei Bewerbungsgesprächen in Frankreich.



Was das Gesetz in Frankreich über (un)erlaubte Fragen besagt

1. Was das Gesetz in Frankreich über (un)erlaubte Fragen besagt

Nach französischem Recht dürfen Informationen, die der Personalverantwortliche in einem Vorstellungsgespräch von dem Bewerber verlangt, nur einen Zweck erfüllen und zwar "die Expertise des Bewerbers bezüglich der angebotenen Stelle zu bewerten oder seine beruflichen Fähigkeiten zu beurteilen".

Die gestellten Fragen müssen also in einem unmittelbaren Zusammenhang zu der ausgeschriebenen Stelle stehen oder der zu evaluierenden professionellen Fähigkeiten des Kandidaten.

Im Übrigen müssen die Hilfsmittel und Methoden zur Durchführung des Einstellungsverfahrens sowohl an den Kandidaten als auch an den französischen Sozial- und Wirtschaftsausschuss, dem sogenannten Comité Social et Économique (CSE), herangetragen werden.


2. Die 8 verbotenen Fragen während eines Vorstellungsgesprächs in Frankreich

Unter keinen Umständen ist es dem Personaler erlaubt, die folgenden 8 diskriminierenden oder persönlichen Fragen zu stellen.

  1. Alter: Wie alt sind Sie? Denken Sie, dass Ihr Alter ein Hindernis für den Posten darstellt?

  2. Stand der Schwangerschaft: Sind Sie schwanger? Planen Sie in den nächsten Monaten ein Kind zu bekommen?

  3. Ethische Herkunft: Welche ursprüngliche Nationalität haben Sie?

  4. Familienstand / Sexuelle Orientierung: Sind Sie verheiratet?

  5. Glaubensrichtung: Sind Sie gläubig?

  6. Politische Einstellung: Für wen haben Sie bei den letzten Wahlen gewählt? Was denken Sie über den Kandidaten Macron? Was denken Sie über die letzte gesetzliche Verabschiedung?

  7. Gesundheitlicher Zustand: Haben Sie Herzprobleme?

  8. Gewerkschaftliche Zugehörigkeit: Gehören Sie einer Gewerkschaft an?

Bei dieser Liste handelt es sich nicht um eine limitierte Auflistung. Diese gibt Ihnen lediglich einen Einblick auf Fragen, die unter anderem von dem Personalverantwortlichen nicht gestellt werden dürfen.

Allerdings ist es dem Personaler durchaus gestattet, Sie zu fragen, ob Sie im Besitz eines Führerscheins sind, insofern die ausgeschriebene Stelle die Nutzung eines Fahrzeugs verlangt. Dennoch darf dieser Sie nicht nach der Anzahl Ihrer Punkte fragen (Arbeitsgesetzbuch, Art. L223-7). Nur Verwaltungs- und Justizbehörden können auf diese personenbezogenen Informationen zugreifen.



Wie Sie bei unzulässigen Fragen reagieren sollten

3. Wie Sie bei unzulässigen Fragen reagieren sollten

Wird Ihnen eine illegale, persönliche oder diskriminierende Frage während eines Bewerbungsgesprächs in Frankreich gestellt, unterliegen Sie in keinem Fall der Obligation, diese zu beantworten. Folgende zwei Optionen stehen Ihnen zur Auswahl:

Gewitzt sein und versuchen der Frage aus dem Weg zu gehen

Machen Sie Ihrem Gesprächspartner deutlich, dass Sie die gestellte Frage nicht beantworten möchten, da dessen Antwort in keinem direkten und notwendigen Sachverhalt mit dem Posten steht oder der Bewertung Ihrer professionellen Fähigkeiten.

Auf die gestellte Frage antworten

Aufgrund der gegebenen Antwort, darf Sie der Personalverantwortliche nicht aus dem Einstellungsverfahren ausschließen. Was gilt es zu tun, wenn dies aber der Fall ist? Die Antwort finden Sie im folgenden Abschnitt.


4. Folgen für den Personaler bei diskriminierenden Fragen

Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, welchen Bewerber er auswählt. Dennoch ist es ihm nicht gestattet, jemanden aufgrund seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Sitten, seiner sexuellen Orientierung, seiner Geschlechtsidentität, seines Alters, seiner familiären Situation, einer möglichen Schwangerschaft, seiner genetischen Merkmale, der besonderen Verletzlichkeit, die sich aus seiner wirtschaftlichen Lage ergibt, sei diese offenkundig oder bekannt, seiner tatsächlichen oder vermuteten Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Ethnie, einer Nation oder einer vermeintlichen Rasse, seiner politischen Meinungen, seinen gewerkschaftlichen- oder mutualistischen Aktivitäten, seiner religiösen Überzeugungen, seiner äußerlichen Erscheinung, seines Familiennamens, seines Wohnortes oder seiner Bankverbindung, oder aber aufgrund seines gesundheitlichen Zustands, seiner Behinderung sowie seiner Fähigkeit sich in einer anderen Sprachen als dem Französischen auszudrücken, von dem Bewerbungsverfahren auszuschließen.

Sollten Sie aber aus diskriminierenden Gründen von einem Einstellungsverfahren ausgeschlossen werden, können Sie sich an das Arbeitsgericht oder das Strafgericht wenden (Artikel 225-1 und 225-2 des Strafgesetzbuches). Diese verurteilen jede Diskriminierung bei der Einstellung und bestrafen die Täter mit bis zu drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von 45 000 €. Der Beweis über die Diskriminierung muss in diesem Fall eingebracht werden.

Mehr dazu: