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Leben in Deutschland, arbeiten in Frankreich: 9 Tipps für deutsch-französische Grenzgänger

Leben in Deutschland, arbeiten in Frankreich: 9 Tipps für deutsch-französische Grenzgänger

Immer mehr in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer arbeiten in Frankreich. Wer sich allerdings für eine Karriere im schönen Nachbarland interessiert, sollte sich im Vorfeld mit den gesetzlichen Regelungen auseinandersetzen. Franzosen, die in Deutschland arbeiten sowie Deutsche in Frankreich, unterliegen sozialrechtlich dem Beschäftigungsland. Wir haben für Sie alle wichtigen Informationen rundum die Themen Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie Urlaubsanspruch in Frankreich für Grenzgänger zusammengestellt.



Krankenversicherung in Frankreich

1. Krankenversicherung in Frankreich

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, auf die im Folgenden noch eingegangen wird, haben Grenzgänger grundsätzlich die Wahl, ob sie im Krankheitsfall in Deutschland oder in Frankreich behandelt werden möchten. Familienangehörige haben das Recht auf die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen in ihrem Wohnort.

Wer einer unselbstständigen Tätigkeit ausschließlich in Frankreich nachgeht, muss von seinem Arbeitgeber bei der Urssaf (Beitragseinzugsstelle des allgemeinen Sozialversicherungssystems) angemeldet werden. Die Anmeldung bei einer französischen Krankenkasse (Assurance Maladie, CPAM) muss der Arbeitnehmer jedoch eigenständig vornehmen.

Ebenfalls die Pflicht des Arbeitnehmers ist es, sich beim entsprechenden Sozialversicherungsträger im Wohnort zu melden, um Anspruch auf medizinische Leistungen für die Familienangehörigen in Deutschland zu erhalten.


2. Pflegeversicherung in Frankreich

Die Leistung für Pflegebedürftigkeit (Assurance dépendance) ist die Hauptgarantie von Altersvorsorgeverträgen. Wenn der Versicherte pflegebedürftig wird, erhält er die vorgesehene Leistung entweder in Form einer monatlichen Rente oder als Kapitalbetrag. Die Auszahlung der Leistung ist meist mit Betreuungsleistungen verbunden.

Zusätzlich deckt die französische Krankenversicherung Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten ab. Als Arbeitsunfall wird jeder Unfall angesehen, der sich während der Ausübung des Berufs oder aufgrund der beruflichen Tätigkeit ereignet. Darunter zählen auch Unfälle, die sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit ereignen.


3. Arbeitslosenversicherung in Frankreich

Bei der französischen Arbeitslosenversicherung muss zwischen folgenden zwei Arten der Arbeitslosigkeit unterschieden werden:

Vollarbeitslosigkeit Teilarbeitslosigkeit
Ist der Arbeitsvertrag definitiv beendet, gilt eine Person als vollarbeitslos. In diesem Fall können Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Deutschland in Anspruch genommen werden. Wer infolge einer Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit des Betriebs (z.B. längere Arbeitsunterbrechung aufgrund der Witterungsverhältnisse) nicht mehr arbeitet, jedoch weiterhin über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügt, kann Leistungen des zuständigen Trägers in Frankreich in Anspruch nehmen.

Hier erfahren Sie wie Sie Arbeitslosengeld in Frankreich beantragen und beziehen können.



Krankenversicherung in Frankreich

4. Anspruch auf Familienleistungen für Arbeitnehmer

Wer einen Job in Frankreich ausübt, hat Anspruch auf französische Familienleistungen (prestations familiales). Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich diese Leistungen exportieren lassen, was bedeutet, dass die Leistungen von einer Person in Anspruch genommen werden, die ihren Wohnsitz nicht in Frankreich hat.

Sind jedoch die Leistungen in Frankreich geringer als in Deutschland, besteht das Recht auf die Auszahlung einer Ausgleichszulage durch den zuständigen Träger in Deutschland. Allerdings gibt es auch hier nicht-exportierbare Leistungen.

Leistungen, auf die Personen, die in Frankreich arbeiten aber in Deutschland wohnen, keinen Anspruch haben, sind:

  • Prämien zur Geburt oder Adoption eines Kindes
  • Soziale Mindestsicherung
  • Wohngeld
  • Beihilfe für erwachsene Behinderte
  • Einforderbare Familienunterstützung


5. Die französische Rentenversicherung

In Bezug auf die Rentenversicherung in Frankreich muss unterschieden werden, ob jemand seine komplette Berufslaufbahn in Frankreich gearbeitet hat oder ob jemand nur zweitweise in Frankreich berufstätig war.

Wer sein gesamtes Berufsleben in Frankreich gearbeitet hat, hat Anspruch auf die Altersrente nach französischem Recht.

Wer mindestens ein Quartal lang sozialversicherungspflichtig in Frankreich angestellt war, hat - sofern die Gewährungsbedingungen erfüllt sind - einen Rentenanspruch in Frankreich.


6. Gesetzliche Arbeitszeit in Frankreich

In Frankreich gilt eine gesetzliche Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche. Das Leisten von Überstunden ist jedoch grundsätzlich möglich. Als Überstunden sind alle Arbeitsstunden zu verstehen, die die gesetzliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden überschreiten und nach Aufforderung oder Genehmigung des Arbeitgebers geleistet werden.


7. Anspruch auf bezahlten Urlaub

Der Mindesturlaub französischer Arbeitnehmer liegt bei zweieinhalb Arbeitstagen pro Monat. Sie haben zudem, unter gewissen Umständen, das Recht auf weitere Urlaubtage, nämlich:

  • Trauung auf dem Standesamt oder in der Kirche: 4 Tage

  • Geburt oder Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption: 3 Tage

  • Tod des Ehegatten: 2 Tage

  • Heirat des eigenen Kindes: 1 Tag

  • Tod eines Eltern- bzw. Schwiegerelternteils, sowie eines Bruders oder einer Schwester: 1 Tag



Steuerrecht für Grenzgänger

8. Steuerrecht für Grenzgänger

Damit jemand steuerrechtlich als Grenzgänger gilt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer wohnt im Grenzgebiet des einen Staates und arbeitet im Grenzgebiet des anderen Staates. Im Falle von Frankreich und Deutschland ist dafür ein 20 Kilometer breiter Streifen beiderseits der Grenze definiert.

  • Der Arbeitnehmer kehrt jeden Tag an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück.

  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Freistellung von der französischen Lohnsteuer beim Wohnsitzfinanzamt in Deutschland zu beantragen und die Freistellungsbescheinigung, die er daraufhin erhält, seinem französischen Arbeitgeber vorzulegen.


9. Tipps für deutsch-französische Pendler

Grenzgänger sind per Definition Pendler zwischen zwei Ländern. Der Großteil pendelt per Auto von Deutschland nach Frankreich und wieder zurück. Wer kann, sollte aus Kostengründen und der Umwelt zuliebe natürlich den Zug nehmen oder sich mit Kollegen zu einer Fahrgemeinschaft zusammenschließen. Wer den täglichen Arbeitsweg jedoch im eigenen Pkw zurücklegt und den Grenzgängerstatus innehat, kann bei seiner nächsten Steuererklärung beim deutschen Finanzamt (bei anerkannten Grenzgängern ist das Finanzamt des Wohnortes, also Deutschland, zuständig) die gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen.

Neben den Benzinkosten macht einen Großteil der Ausgaben vor allem die französische Kfz-Steuer aus, denn im Jahr 2009 wurde diese seit 60 Jahren unveränderte Steuer erstmals reformiert. Vor allem der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs spielt seitdem eine Rolle bei der Festlegung der zu zahlenden Kfz-Steuer. Wer also viel pendelt, sollte sich gewissenhaft mit diesem Thema auseinandersetzen.

Wer im deutsch-französischen Grenzgebiet lebt und gerne in Frankreich arbeiten möchte, muss sich im Vorfeld um zahlreiche Formalitäten kümmern.

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