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Konflikte am Arbeitsplatz in Frankreich: Streikrecht und Lösungen

Konflikte am Arbeitsplatz in Frankreich: Streikrecht und Lösungen

In der Privatwirtschaft kann ein Streik jederzeit ausgerufen werden. Beschäftigte, die von ihrem Streikrecht Gebrauch machen wollen, brauchen sich nicht an eine Frist zu halten. Ein Streik ist auch dann möglich, wenn ihm keine Mahnung oder ein Schlichtungsversuch mit dem Arbeitgeber vorausgegangen ist. Wir haben die wichtigsten Informationen und Regelungen zum Thema Konflikte am Arbeitsplatz und Streikrecht in Frankreich zusammengestellt.



Streikrecht in Frankreich - Definition und Gesetz

1. Streikrecht in Frankreich: Definition und Gesetz

In Frankreich gab es das erste offizielle Streikreicht 1864 (Loi Ollivier), allerdings wies dieses noch viele Unterschiede zum heute gültigen Recht auf, welches seit 1946 festgeschrieben wurde (Préambule de la Constitution du 27 octobre 1946).

Jeder Arbeitnehmer in Frankreich hat das Recht zu streiken, nur für einzelne Berufsgruppen im öffentlichen Dienst gibt es diverse Einschränkungen (Feuerwehr, Polizei, Armee, Gefängnis, Gesundheitssektor, Schulwesen). In diesen Bereichen muss eine Minimalversorgung garantiert werden, beispielsweise im Transportwesen, in Schulen, etc.

Für die Teilnahme an einem den Regeln entsprechenden Streik dürfen dem Arbeitnehmer keine Sanktionen auferlegt werden, noch darf ihm gekündigt werden.

Ein Streik ist als eine vollkommene Arbeitsniederlegung von mindestens zwei Beschäftigten mit dem Ziel berufliche Forderungen durchzusetzen, gesetzlich definiert. Einzelne Beschäftigte können nicht streiken, es sei denn sie nehmen an einem Streik auf nationaler Ebene teil.

Nur wenn die genannten Bedingungen erfüllt werden, ist der Streik rechtens, darüber hinaus darf es nicht zu Gewaltausübung, Vandalismus oder ähnlichem kommen, sonst kann das Vorgehen mit Sanktionen bestraft werden.

Je nach Länge des Streiks, hat der Arbeitgeber das Recht einen Teil des Lohnes einzubehalten, auch bei einem rechtmäßigen Streik. Ein Streik kann sehr kurz angelegt sein (wenige Stunden) oder aber auf lange Zeit und muss dem Arbeitgeber vor Beginn der Aktionen mitgeteilt werden. Es ist allerdings nicht verpflichtend zunächst Einigungsversuche einzuleiten.

Gründe für einen Streik können zum Beispiel sein:

  • Gehaltsforderungen
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Transport, Heizung, etc.)
  • Arbeitszeiten
  • Protest gegen wirtschaftlich bedingte Kündigungen
  • Unternehmensstrategie
  • etc.


2. Konflikte in der Arbeitswelt: an wen Sie sich wenden können

Bei Konflikten haben Angestellte und Unternehmen die Möglichkeit eine Lösung zu finden. Dabei verfügt ein Arbeitgeber über gewisse Disziplinarstrafen, und ein Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Hilfe von Arbeitnehmerverbänden in Anspruch zu nehmen. Für schwere Fälle, die nicht unternehmensintern geregelt werden können, muss ein Schiedsgericht eingeschaltet werden (Conseil des Prud'hommes).

Anders als der Conseil des Prud'hommes hat die französische Arbeitsaufsichtsbehörde (inspection du travail) zwar keine direkte Entscheidungsgewalt in Streitfällen, ist aber dennoch eine wichtige Instanz in Sachen Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie berät, informiert und unterstützt Arbeitnehmer und beaufsichtigt die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts auf allen Ebenen in den Unternehmen. Dabei ist sie zu Unparteilichkeit verpflichtet. In einigen Fällen muss die Zustimmung der Arbeitsaufsichtsbehörde eingeholt werden.

Französische Arbeitnehmervertreter (représentants du personnel) sind gewählte oder ernannte Vertreter, die eine Vermittlungs- und Bindegliedfunktion zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern darstellen.

Bei Problemen rundum das Gehalt, die Überstunden, die Bedingungen am Arbeitsplatz, den Arbeitsvertrag, den Urlaub, kann der Arbeitgeber sich an den Betriebs- oder Aufsichtsrat wenden und dessen Unterstützung bekommen.

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